Bestandsschutz gibt es nicht

Betreiber von Sicherheitswerkbänken müssen sich konkret absichern

Bestandsschutz für Sicherheitswerkbänke und andere Sicherheitstechnik, die nicht den gültigen Normen entsprechend gibt es in Deutschland nicht ohne weiteres. In alten Fassungen der TRGS 525 „Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung“ wurde bereits hierzu darauf hingewiesen: „Die Sicherheitstechnik des Arbeitsverfahrens ist in angemessener Frist der technischen Fortentwicklung anzupassen“. Allerdings war hier bislang der Spielraum für die hierzu üblichen Fristen recht großzügig ausgelegt. In der gültigen Fassung der TRGS 525 vom Juli 2015 wird darauf verwiesen, dass „Jedes Zubereiten (von CMR-Arzneimitteln) in einer geeigneten Sicherheitswerkbank gemäß DIN 12980 durchzuführen ist“ und das „bereits im Betrieb vorhandene Einrichtungen auf gleichwertige Sicherheit zu prüfen sind“. Die Frage, die sich hier stellt ist, wie der Betreiber das prüfen und beurteilen soll.

Ergänzend hierzu ist in der Betriebssicherheitsverordnung vom 13.07.2015 beschrieben, das der Arbeitgeber eigenverantwortlich und regelmäßig in einer Gefährdungsbeurteilung entscheiden muss, ob eine sicherheitstechnische Anlage als Arbeitsmittel dem Stand der Technik entspricht, ob etwaige Abweichungen mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar sind oder ob ggf. Nachrüstmaßnahmen bis hin zur Neubeschaffung eingeleitet werden müssen. Für die Betreiber von Sicherheitswerkbänken für Zytostatika sind in dieser Hinsicht mit der Änderung der DIN 12980 im Oktober 2016 und nach Ablauf der Übergangsfrist am 1. April 2017 einige konkrete Auswirkungen zu beachten. Hier haben sich der Stand der Technik und die Prüfungsanforderungen in einigen Punkten geändert. Die Wichtigsten sind dabei:

  • Der jährliche Nachweis des Personenschutzes durch einen KI-Diskustest, wenn die Sicherheitswerkbank für Zytostatika wie allgemein üblich im Fortluftbetrieb eingesetzt wird
  • Ergonomische Anforderungen an Beinraumtiefe auf Kniehöhe (585mm) von mindestens 300mm
  • Ergonomische Anforderungen an Fußraumtiefe von mindestens 635mm
  • Bei der Typprüfung Nachweis von Personen- und Produktschutz an sogenannten Provokationspunkten rund um den Betriebspunkt, die einen breiten Sicherheitsbereich der Einstellung der Luftströmungen gewähren sollen. Hierzu sind ggf. beim Hersteller entsprechende Informationen anzufordern

Als Hilfestellung für Ihre Gefährdungsbeurteilung bei der Herstellung von Zytostatika-Zubereitungen können unsere Kunden den Fragebogen Gefährdungsermittlung DIN 12980 erhalten. Dieser Fragebogen soll der Ermittlung und Konkretisierung möglicher Risiken bei der Nutzung einer Sicherheitswerkbank für Zytostatika nach DIN 12980 dienen. Hier sind neben den gängigen, bereits nach alter Version bestehenden Anforderungen, auch die aktuell neu dazugekommenen Punkte mit aufgenommen. Diese Liste ist beschränkt auf die Aspekte, die speziell die Sicherheitswerkbank für Zytostatika als Geräteeinheit betreffen und muss in der umfassenden Gefährdungsbeurteilung des Betreibers um alle weiteren Punkte ergänzt werden, die für die Tätigkeiten am spezifischen Arbeitsplatz für den Schutz der Beschäftigten relevant sind.

PDF-Downloads für die Betreiber von Sicherheitswerkbänken: 

Gefährdungsermittlung Zytostatika Sicherheitswerkbänke DIN 12980